Reform der Zinszusatzreserve tritt in Kraft

Die Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungs-Verordnung und Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung  vom 10.10.2018 ist in der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 22.10.2018 veröffentlicht worden.  Damit treten die neuen Regeln zur Berechnung der Zinszusatzreserve rechtzeitig für eine Anwendung zum 31.12.2018 in Kraft. Die Verordnung wurde gegenüber dem Referentenentwurf nochmals geringfügig geändert, um Klarheit bei den Berechnungsvorschriften herzustellen.

In §5 (3) Satz 6 DeckRV wurde die Rundungsvorschrift genauer spezifiziert. Dort heißt es jetzt: „Es werden die folgenden, auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerundeten Differenzen gebildet:“. Damit ist nun klar, dass bei negativen Zahlen ein „Aufrunden von der Null weg“ gemeint ist. In satz 7 wurde das Wort „Betrag“ durch „Absolutbetrag“ ersetzt. Daraus folgt, dass die Deckungsrückstellung zum 31.12.2018 mit einem Referenzzins von 2,09 % gerechnet wird (vgl. Artikel Aktueller Bezugszins und Referenzzins für die Zinszusatzreserve).

Die BaFin hat die Begründung für die Verordnung veröffentlicht, in der weitere Erläuterungen zur Berechnungssystematik zu finden sind. Damit können die Lebensversicherer und Pensionsfonds die neue Berechnungsmethode für die Berechnung der Deckungsrückstellung zum 31.12.2018 nutzen. Laut GDV wird damit der weitere Aufbau der Zinszusatzreserve erheblich abgebremst. Bei dem vom GDV veröffentlichten  Szenario wird die Zinszusatzreserve von heute 60 Mrd € statt auf 134 Mrd € zum Ende des Jahres 2023 nur noch auf rund 77 Mrd € zum Ende des Jahres 2024 anwachsen, was die Belastungen für die Unternehmen und Kunden erheblich mindert.