BGH sieht aktuelles Verfahren zur Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven als verfassungsgemäß an

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) vom 1. August 2014 nicht verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung wurde am 27.06.2018 unter Aktenzeichen IV ZR 201/17 bekanntgegeben. Die entsprechende Pressemitteilung des BGH finden sie hier. Die der Entscheidung zugrundeliegende Klage wurde an das zuständige Berufungsgericht zurück überwiesen, um zu überprüfen, „ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten bestanden“.

Die Ansicht des Gerichtes, dass die Regelungen verfassungsgemäß sind, wurde nicht nur mit dem Ziel der Gesetzgebers (Sicherung der Leistungsversprechen in einer langdauernden Niedrigzinsphase) sondern u.a. auch mit anderen gegenläufigen Änderungen (z.B. Erhöhung der Beteiligung am Risikoüberschuss, Kostendeckelungen, Ausschüttungssperre) begründet.

Aus Sicht der Lebensversicherungswirtschaft ist diese Entscheidung zu begrüßen, weil sie den Versicherern die Möglichkeit erhält, Bewertungsreserven aus verzinslichen Anlagen weiterhin längerfristig zur Gegenfinanzierung der garantierten Leistungsversprechen zu nutzen.  Allerdings eröffnet die Rücküberweisung an das Berufungsgericht eine neue Baustelle, nämlich die Frage wie die Berechnung des Sicherungsbedarfs dem Kunden transparent gemacht werden kann. Dieses  Thema ist sehr technisch und einem „normalen“ Kunden vermutlich nur schwer zu erläutern. Dies ist eine Herausforderung für Aktuare, Juristen und Texter aber eine lösbare.

Der Bund der Versicherten als Klageführer prüft, ob und wie er das Verfahren weiter bis zum Verfassungsgericht führen kann. Ob die BGH-Entscheidung auf die derzeit anstehende Evaluierung des LVRG einen Einfluss hat, bleibt abzuwarten.

Ergänzung vom 3.9.2018: Das vollständige Urteil kann hier nachgeschlagen werden.