ZZR-Referenzzins bleibt auch zum 31.12.2023 bei 1,57%

Mit der Veröffentlichung des Bezugszinses (10 jährige Null-Kupon-Euro-Swaprate) für September 2023 durch die Bundesbank steht der Referenzzins für die Berechnung der ZInszusatzreserve (ZZR) zum 31.12.2023  fest. Er beträgt wieder 1,57 % wie schon in den beiden Vorjahren.

Die Berechnungsmethode des Referenzzinses gemäß Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I vom 22.10.2018 (sogenannte Korridormethode) nutzt den Mittelwert der Bezugszinssätze der ersten neun Monate des laufenden Geschäftsjahres und die Jahresmittelwerte der davor liegenden 9 Jahre. Dabei wird durch einen Vergleich mit dem Referenzzzins des Vorjahres sichergestellt, dass die Abweichung sowohl nach unten als auch nach oben nicht zu groß wird. Diese Methode lässt den Referenzzins nunmehr zum zweiten mal bei 1,57% verharren, obwohl sich das Zinsniveaus in den beiden letzten Jahren stark verändert hat.  Bei unverändertem Zinsniveau wird sich das auch erst ab 2027 ändern. Ab dann würde der Referenzzins den Korridor verlassen und wieder steigen (vgl. Aktueller Bezugszins und Referenzzins für die Zinszusatzreserve).    

Konkret sieht die Berechnung des Referenzzinses (in %) für den 31.12.2023 wie folgt aus:

  • Wert gemäß §5 Absatz 3 Satz 4 DeckRV (9-Monatsmittel aktuelles Jahr *)) =
    (2,859 + 3,220 + 2,945 + 2,970 + 2,937 + 2,974 + 3,055 + 3,015 + 3,378) / 9 = 3,04.
  • Wert gemäß §5 Absatz 3 Satz 5 DeckRV (Mittelwert über 10 Jahre) =
    (1,42 + 0,87 + 0,51 + 0,85 + 0,96 + 0,23 – 0,19 + 0,09 + 2,02 + 3,04) / 10 = 0,9800.
  • Erste Differenz gemäß §5 DeckRV Absatz 3 Satz 6 (Mittelwert abzgl. alter Referenzzins) =
    0,9800 – 1,57 = -0,5900 aufgerundet auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle = -0,59
  • Zweite Differenz gemäß §5 DeckRV Absatz 3 Satz 6 = 9% * 3,04 – 9% * 1,57 = 0,1323 aufgerundet auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle = 0,14
  • Die Vorzeichen beider Differenzen sind nicht identisch, daher bleibt der Referenzzins unverändert zum Vorjahr bei 1,57.

*) Der Jahresmittelwert wird gemäß §5(3) Satz 3 DeckRV auf zwei Stellen hinter dem Komma aufgerundet. Dabei wird hier „aufrunden“ als „aufrunden von der Null weg“ interpretiert (vgl. BaFin-Erläuterungen zur ZZR-Berechnung).

Quelle Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze: Deutsche Bundesbank